{"nummer":"202.5","abschnitt":"1. Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung","obersatz":"Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins","bezeichnung":"bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV)","betragText":"25,50","zusaetze":[],"anmerkungen":[],"art":"fest","von":25.5,"bis":25.5,"quelle":"Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Anlage zu § 1 (Gebührentarif)","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html","stand":"2026-08-28","hinweis":"Amtliches Werk nach § 5 UrhG. Zu den Gebühren kommen Auslagen nach § 2 GebOSt, die jede Behörde selbst festsetzt."}