Führerscheindaten

Dein Führerschein

Voraussetzungen für den Personenbeförderungsschein

Die zusätzliche Erlaubnis für Taxi, Mietwagen und Krankenwagen: wann sie vorgeschrieben ist, welche Nachweise sie verlangt und was sie beim Amt kostet.

Der P-Schein ist eine Erlaubnis neben deinem Führerschein

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist eine zusätzliche Erlaubnis neben deinem Führerschein, im Alltag Personenbeförderungsschein oder kurz P-Schein genannt. Sie erlaubt dir nicht, ein anderes Fahrzeug zu führen, sondern dasselbe Fahrzeug mit zahlenden Fahrgästen darin. Nachgewiesen wird sie durch ein eigenes Dokument nach Muster 4 der Anlage 8, das du zusätzlich mitführen musst.

Wofür sie gilt
Taxi, Mietwagen, gebündelter Bedarfsverkehr und der entgeltlich gefahrene Krankenwagen. Also überall dort, wo die Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz braucht.
Ab wann
21 Jahre, bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen 19. Dazu die Klasse B seit 2 Jahren.
Wie lange sie gilt
Höchstens 5 Jahre, dann Verlängerung um jeweils bis zu fünf. Anders als die Klasse B läuft hier die Erlaubnis ab, nicht nur die Karte.
Was sie kostet
Beim Amt 40,80 € für Antrag und Erteilung. Untersuchung, Führungszeugnis und Fachkundeprüfung zahlst du daneben, und nicht der Behörde.

Nicht zu verwechseln mit der Klasse D. Die Klasse D ist die Fahrerlaubnis für den Bus. Wer sie oder die D1 hat, braucht die Fahrgastbeförderung gerade nicht, denn § 48 Absatz 2 Nummer 4 nimmt ihn ausdrücklich aus. Der typische Fall ist deshalb der Taxifahrer mit Klasse B, nicht der Busfahrer.

Ob du sie brauchst

Was fährst du, und mit wem darin?

Taxi, Mietwagen oder gebündelter Bedarfsverkehr

Du brauchst sie. Für diese Beförderung ist eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich.

Krankenwagen, entgeltlich oder geschäftsmäßig

Du brauchst sie. Zusätzlich verlangt § 48 Absatz 4 Nummer 6 einen Nachweis über Erste Hilfe.

Du hast die Klasse D oder D1

Du brauchst sie nicht. Absatz 2 Nummer 4 nimmt dich ausdrücklich aus.

Krankenwagen von Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz oder Polizei

Du brauchst sie nicht. Absatz 2 Nummern 1 bis 3 nehmen diese Fahrzeuge aus, den Katastrophenschutz allerdings nur für dessen Zwecke.

Zwei Fälle machen sie nötig, vier machen sie entbehrlich. Entscheidend ist das Fahrzeug und der Zweck der Fahrt, nicht dein Arbeitgeber.

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für höchstens 5 Jahre erteilt und setzt 21 Jahre voraus, dazu die Klasse B seit 2 Jahren. Beim Amt kostet sie 40,80 € nach den Nummern 201 und 202.1, jede Verlängerung 28,60 € nach Nummer 204.
21 JahreMindestalter
5 JahreGeltungsdauer, höchstens
40,80 €Antrag und Erteilung
28,60 €Verlängerung

Für welche Fahrten sie vorgeschrieben ist

Absatz 1 nennt zwei Fälle. Beide hängen nicht am Fahrzeug allein, sondern daran, wer darin sitzt und warum.
  • Krankenkraftwagen. Wer einen Krankenkraftwagen führt und darin entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert. (§ 48 Absatz 1)
  • Genehmigungspflichtige Beförderung. Wer ein Kraftfahrzeug führt, in dem Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. Das trifft auf Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr zu. (§ 48 Absatz 1)

Der Halter darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Fahrer die Erlaubnis nicht besitzt oder die Fachkunde nicht nachgewiesen hat. Das steht in § 48 Absatz 7 und trifft den Betrieb, nicht nur den Fahrer.

In welchen vier Fällen sie entfällt

Absatz 2 zählt sie abschließend auf. Die vierte ist die, nach der am häufigsten gefragt wird.
NummerFallWortlaut
4Klasse D oder D1Kraftfahrzeuge, wenn der Fahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
3Feuerwehr und RettungsdienstKrankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
2KatastrophenschutzKrankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden.
1Bundeswehr, Bundespolizei, PolizeiKrankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes.

Die vierte Ausnahme erklärt, warum Busfahrer nie von einem P-Schein sprechen: mit der Klasse D (busse ohne Platzbegrenzung) ist die zusätzliche Erlaubnis entbehrlich. Wer dagegen Taxi fährt, tut das mit der Klasse B und braucht sie deshalb.

Welche Voraussetzungen § 48 Absatz 4 nennt

Sechs gelten immer, zwei nur für bestimmte Fahrzeuge. Die Nummerierung des Gesetzes läuft von 1 bis 7, weil eine Nummer 2a dazwischensteht. Liegen alle vor, muss die Behörde erteilen, ein Ermessen hat sie nicht.
NummerVoraussetzungWas verlangt wirdGilt
1Passende FahrerlaubnisDie nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis. Für Taxi und Mietwagen ist das die Klasse B.immer
2MindestalterDas 21. Lebensjahr vollendet, bei einer auf Krankenkraftwagen beschränkten Erlaubnis das 19.immer
2aFührungszeugnis und RegisterauskunftEin Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 Bundeszentralregistergesetz und eine aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister, auf eigene Kosten eingeholt. Beides soll belegen, dass du der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wirst.immer
3Ärztliche UntersuchungDer Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung nach § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5.immer
4SehvermögenDer Nachweis, dass du die Anforderungen an das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllst.immer
5Zwei Jahre Klasse BEine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende aus einem Staat der Anlage 11, seit mindestens zwei Jahren. Bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen genügt ein Jahr. Es zählt auch, wer sie innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat.immer
6Erste HilfeEin Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19.nur für Krankenkraftwagen
7Ortskunde und FachkundeEin Nachweis der Fachkunde, geführt durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle. Welche Stelle geeignet ist, bestimmt die oberste Landesbehörde oder eine nach Landesrecht bestimmte Stelle.nur für Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr

Welche Untersuchungen die Anlage 5 verlangt

Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
  • 1. Ärztliche Untersuchung. Untersuchung darauf, ob Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können. Der Nachweis wird nach dem Muster der Anlage vorgelegt. Gilt für: Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
  • 2. Leistungstest. Zusätzlich besondere Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit. Nachgewiesen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 oder durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung. Gilt für: Klassen D, D1, DE, D1E und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
  • 3. Höchstalter der Nachweise. Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Gilt für: beide Untersuchungen.

Der Leistungstest prüft fünf Merkmale: Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit. Wann er fällig wird, hängt am Vorgang und am Alter.

VorgangLeistungstest
Erteilung der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderungimmer
Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1Eab Vollendung des 50. Lebensjahres
Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderungab Vollendung des 60. Lebensjahres

Die Grenze liegt für die Fahrgastbeförderung bei 60 Jahren, für die Busklassen bei 50. Wer beides hat, stößt also zu verschiedenen Zeitpunkten auf denselben Test.

Von der ersten Erlaubnis bis zur Verlängerung
  1. Du

    01Nachweise sammeln

    Ärztliche Untersuchung, Sehtest, Führungszeugnis, Auskunft aus dem Fahreignungsregister, bei Taxi und Mietwagen die Fachkunde.

  2. Behörde

    02Antrag stellen

    Bei deiner Fahrerlaubnisbehörde. Die Prüfung des Antrags kostet nach Nummer 201 5,10 €.

  3. Behörde

    03Erteilung

    Nach Nummer 202.1 35,70 €. Ausgestellt wird ein eigener Führerschein zur Fahrgastbeförderung nach Muster 4 der Anlage 8.

  4. Du und Behörde

    04Verlängerung

    Vor Ablauf der fünf Jahre, mit erneuten Nachweisen. Nach Nummer 204 28,60 €.

Erteilt wird für höchstens 5 Jahre, danach wiederholt sich der Nachweis. Anders als beim Führerschein läuft hier die Erlaubnis selbst ab.

Was die Verlängerung verlangt

§ 48 Absatz 5 Satz 2: drei Nachweise, und ab 60 ein vierter.
  • Geistige und körperliche Eignung nach § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5.
  • Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2.
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Fahreignungsregister wie bei der Ersterteilung.

Ab 60. Über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus wird nur verlängert, wenn zusätzlich die Eignung nach Anlage 5 Nummer 2 und 3 nachgewiesen wird. (§ 48 Absatz 6 Satz 2)

Was das Amt für die Fahrgastbeförderung berechnet

Sieben Positionen des Gebührentarifs nennen sie ausdrücklich. Vier davon betreffen den Normalfall, drei den Streitfall.
NummerWofürBetrag
201Prüfung des Antrags5,10 €
202.1Ersterteilung oder Erweiterung35,70 €
204Verlängerung der Geltungsdauer28,60 €
205Änderung oder Ergänzung des Führerscheins7,70 €
202.3Erteilung nach Versagung oder Entziehung35,70 € bis 258,50 €
206Versagung, Entziehung, Widerruf oder Rücknahme33,20 € bis 256,00 €
208Anordnung von Maßnahmen nach § 48 Absatz 912,80 € bis 25,60 €

Die Änderung eines bestehenden Führerscheins zur Fahrgastbeförderung kostet nach Nummer 205 7,70 €, und sie ist ausdrücklich nicht die Verlängerung: die läuft über Nummer 204.

Zu den Gebühren des Tarifs kommen Auslagen nach § 2 GebOSt, die jede Behörde selbst festsetzt. Der tatsächlich fällige Betrag kann deshalb höher liegen.

Wann sie wieder weg ist

§ 48 Absatz 9: die Behörde muss entziehen, sie kann nicht abwägen.

Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen aus Absatz 4 fehlt. Sie erlischt mit der Entziehung und ebenso mit der Entziehung der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis.

Schon bei Zweifeln. Begründen Tatsachen Zweifel an der Eignung oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung, gelten die §§ 11 bis 14 entsprechend. Die Behörde kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen. (§ 48 Absatz 8) Die Anordnung solcher Maßnahmen ist selbst gebührenpflichtig, nach Nummer 208.

Häufige Fragen zum Personenbeförderungsschein

Kurze Antworten auf das, was am häufigsten gefragt wird. Jede Zahl darin steht auch oben im Text, mit ihrer Fundstelle.
Wer braucht eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung?
Wer einen Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig mit Fahrgästen führt, und wer ein Fahrzeug führt, für dessen Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz nötig ist. Das sind vor allem Taxi, Mietwagen und der gebündelte Bedarfsverkehr.
Brauche ich sie mit der Klasse D?
Nein. § 48 Absatz 2 Nummer 4 FeV nimmt ausdrücklich aus, wer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
Wie alt muss ich sein?
21 Jahre, bei einer auf Krankenkraftwagen beschränkten Erlaubnis 19. Dazu kommt der Vorbesitz der Klasse B seit 2 Jahren, bei Krankenkraftwagen seit einem Jahr.
Wie lange gilt der Personenbeförderungsschein?
Höchstens 5 Jahre. Auf Antrag wird er jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert, wenn Eignung, Sehvermögen und Führungszeugnis erneut vorliegen. Die Verlängerung kostet nach Nummer 204 28,60 €.
Was ändert sich mit 60?
Über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus wird nur verlängert, wer zusätzlich die Eignung nach Anlage 5 Nummer 2 und 3 nachweist, also den Leistungstest besteht.