Führerscheindaten

Amt und Gebühren

Der Gebührentarif für Fahrerlaubnis und Führerschein

Der vollständige Tarif des Bundes für Fahrerlaubnis, Führerschein und Prüfung, im Wortlaut, mit Festbetrag oder Rahmen.

Die Gebührennummer bestimmt, was die Behörde ansetzen darf

Eine Gebührennummer ist die Kennung einer Position im Gebührentarif des Bundes. Sie steht auf deinem Bescheid, und an ihr hängt der Betrag, den die Behörde ansetzen darf. Der Tarif ist eine Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und gilt bundesweit, für jede Fahrerlaubnisbehörde gleich.

Fester Betrag
24 der Führerschein-Positionen nennen eine Zahl. Sie gilt überall und die Behörde kann davon nicht abweichen.
Rahmen
21 nennen eine Spanne. Innerhalb davon entscheidet die Behörde nach Aufwand, und genau daher kommen die Unterschiede zwischen zwei Ämtern.
Zuschlag
Manche Position trägt einen Zusatz, der unter bestimmten Umständen obendrauf kommt, etwa bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung.
Auslagen
Kommen nach § 2 GebOSt hinzu und stehen in keinem Tarif. Porto, Versand, Karteikartenabschrift. Jede Behörde setzt sie selbst fest.

Nicht zu verwechseln mit den Kosten des Führerscheins. Der Tarif ist der Anteil des Amtes und liegt im zweistelligen Bereich. Was der Führerschein wirklich kostet, entscheidet die Fahrschule, und das ist ein Vielfaches davon.

Wie eine Nummer gelesen wird
  1. Gliederung

    01Abschnitt

    Sagt, worum es überhaupt geht. Nummer 221 liegt im selben Hunderter wie 202, gehört aber zur Fahrzeugzulassung.

  2. Sammelposition

    02Hauptnummer

    Etwa 202, Erteilung einer Fahrerlaubnis. Sie trägt oft selbst keinen Betrag, sondern nur den Obersatz.

  3. Der Betrag

    03Unternummer

    Etwa 202.5, die Umstellung alten Rechts. Hier steht der Betrag, und der Obersatz darüber macht den Satz erst vollständig.

  4. Ausnahmen

    04Zuschlag und Anmerkung

    Was unter bestimmten Umständen dazukommt oder für die ganze Gruppe gilt.

Vier Ebenen, und der Betrag steht erst auf der dritten. Wer nur die Hauptnummer liest, findet oft gar keinen.

Der Gebührentarif führt 298 Positionen mit Betrag, davon betreffen 45 den Führerschein. 24 davon nennen einen festen Betrag, 21 eine Spanne. Die niedrigste ist Nummer 401.2 mit 4,60 €.
45Positionen zum Führerschein
24davon feste Beträge
21davon Rahmen
556,00 €höchster Betrag

Abschnitt Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung

35 Positionen mit Betrag. Zeilen ohne Betrag sind Sammelpositionen: ihr Wortlaut gehört zu den Unternummern darunter.
NummerWortlautBetrag
201Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes5,10 €
202Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins-
202.1Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des FührerscheinsErsterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
  • bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich: 10,20 bis 35,80
35,70 €
202.2Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheinsauf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird28,10 €
202.3Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheinsnach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhängung einer Sperrfrist35,70 € bis 258,50 €
202.4Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheinsals Ersatz20,40 € bis 38,30 €
202.5Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheinsbei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV)25,50 €
202.6Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheinsbei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes10,20 € bis 30,70 €
202.7Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des FührerscheinsAusfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder einer als Nachweis der Fahrerlaubnis geltenden befristeten Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 6 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst10,20 €
202.8Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des FührerscheinsAusfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV7,70 €
202.9Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des FührerscheinsÜberprüfung einer Begleitperson nach § 48a Absatz 5 Satz 2 FeV1,50 € bis 10,00 €
202.10Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des FührerscheinsErteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes19,20 €
203(weggefallen)-
204Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung28,60 €
205Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins7,70 €
206Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren33,20 € bis 256,00 €
207Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung11,20 € bis 15,30 €
208Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 9 FeV12,80 € bis 25,60 €
209Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG)17,90 €
210Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt25,60 €
211(weggefallen)-
212(weggefallen)-
213Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung je Ausnahmetatbestand und je Person5,10 € bis 511,00 €
214Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung-
214.1Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfungeiner Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV128,00 € bis 556,00 €
214.2Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfungeiner Sehteststelle nach § 67 FeV51,10 € bis 307,00 €
214.3Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfungeiner anderen Stelle nach § 68 FeV51,10 € bis 511,00 €
214.4Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfungeines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV128,00 € bis 556,00 €
214.5Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung(weggefallen)-
214.6Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die ÜberprüfungAnerkennung als Kursleiter für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß § 36 FeV33,20 € bis 256,00 €
215Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)-
215.1Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)Erteilung der Seminarerlaubnis40,90 €
215.2Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht33,20 € bis 256,00 €
215.3Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)Berichtigung eines Erlaubnisbescheides7,70 €
215.4Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung15,30 € bis 38,30 €
215.5Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis33,20 € bis 256,00 €
215.6Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.14,30 € bis 286,00 €
215.7Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.30,70 € bis 511,00 €
215.8Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)Versagung der Seminarerlaubnis33,20 € bis 256,00 €
216Eintragung der Schlüsselzahlen 96, 196 und 197 im Führerschein28,60 €
217Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle-
217.1Anerkennung des Trägers einer unabhängigen StelleAnerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten0,00 € bis 250,00 €
217.2Anerkennung des Trägers einer unabhängigen StelleAnerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung0,00 € bis 250,00 €

Abschnitt Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis

Zehn Positionen mit Betrag. Zeilen ohne Betrag sind Sammelpositionen: ihr Wortlaut gehört zu den Unternummern darunter.
NummerWortlautBetrag
401Theoretische Prüfung-
401.1Theoretische Prüfungfür eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je

Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr erhoben.

11,10 €
401.2Theoretische Prüfungnach § 5 FeV (Mofa 25)4,60 €
401.3Theoretische PrüfungZu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben:
  • Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25): 7,80
  • Prüfung am PC: 9,90
  • Einzelprüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebärdendolmetscher: je angefangene Viertelstunde Gebühr entsprechend Nummer 499
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402Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes

In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.5.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.

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402.1Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des KatastrophenschutzesPraktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, A2 oder A1
  • Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV: 118,60
136,70 €
402.2Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes(weggefallen)-
402.3Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des KatastrophenschutzesPraktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE109,10 €
402.4Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des KatastrophenschutzesPraktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE164,50 €
402.5Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des KatastrophenschutzesPraktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes164,50 €
402.6Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des KatastrophenschutzesPraktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1164,50 €
402.7Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des KatastrophenschutzesPraktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E156,70 €
402.8Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des KatastrophenschutzesPraktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM109,10 €
402.9Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des KatastrophenschutzesPraktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T136,70 €
403(weggefallen)-

Was der Tarif sonst noch regelt

Die Anlage deckt das ganze Straßenverkehrsrecht ab. Die Abschnitte, die nicht den Führerschein betreffen, stehen hier nicht.

Von 298 Positionen mit Betrag gehören 253 zu anderen Gebieten: Typgenehmigung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Zulassung und Umkennzeichnung, Fahrlehrerrecht, Kraftfahrsachverständige, Berufskraftfahrerqualifikation und die Begleitung von Großraumtransporten. Sie sind Teil derselben Anlage, aber nicht Teil dieses Portals.

Amtliches Werk nach § 5 UrhG. Zu den Gebühren kommen Auslagen nach § 2 GebOSt, die jede Behörde selbst festsetzt.

Häufige Fragen zum Gebührentarif

Kurze Antworten auf das, was am häufigsten gefragt wird. Jede Zahl darin steht auch oben im Text, mit ihrer Fundstelle.
Was ist eine Gebührennummer?
Die Kennung einer Position im Gebührentarif des Bundes, der Anlage zu Paragraf 1 GebOSt. Jeder Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde wird nach einer solchen Nummer abgerechnet, und sie steht auf deinem Bescheid.
Warum steht auf meinem Bescheid mehr, als der Tarif nennt?
Weil zur Gebühr die Auslagen nach Paragraf 2 GebOSt kommen, etwa Porto und Versand. Die setzt jede Behörde selbst fest, sie stehen in keinem bundesweiten Tarif.
Was bedeutet eine Spanne statt eines Betrags?
Der Tarif nennt bei 21 der 45 Führerschein-Positionen einen Rahmen. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Behörde nach ihrem Aufwand, was sie ansetzt.
Gilt der Tarif überall gleich?
Die Beträge ja, sie stehen in einer Verordnung des Bundes. Verschieden sind die Auslagen und, bei einem Rahmen, die Festsetzung im Einzelfall.