
Dein Führerschein
Die Probezeit nach dem ersten Führerschein
Die Probezeit dauert zwei Jahre nach dem ersten Führerschein
Die Probezeit ist eine Bewährungszeit von zwei Jahren nach dem ersten Führerschein. Sie ändert nichts an dem, was du fahren darfst, sondern nur daran, was ein Verstoß nach sich zieht: was sonst mit einem Bußgeld erledigt wäre, führt hier zu einem Aufbauseminar und verlängert die Probezeit auf vier Jahre.
- Schwerwiegend
- Straftaten und die groben Ordnungswidrigkeiten. Eine reicht für das Aufbauseminar.
- Weniger schwerwiegend
- Die übrigen eintragungspflichtigen Verstöße. Zwei davon wirken wie eine schwerwiegende.
- Wer sie hat
- Jeder beim ersten Erwerb. Wer aus dem Ausland eine Fahrerlaubnis mitbringt, bekommt die Zeit seit deren Erwerb angerechnet.
- Wann sie stillsteht
- Solange der Führerschein beschlagnahmt oder verwahrt ist. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, endet sie vorzeitig und beginnt später neu.
Nicht zu verwechseln mit den Punkten in Flensburg. Zwei getrennte Systeme, die nebeneinander laufen. Die Probezeit steht in Paragraf 2a StVG und endet nach zwei oder vier Jahren, die Punkte stehen in Paragraf 4 und gelten lebenslang. Derselbe Verstoß kann beides auslösen.
Wie lange die Probezeit läuft und wann sie stillsteht
Bei erstmaligem Erwerb wird die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Wer aus dem Ausland eine Fahrerlaubnis mitbringt, bekommt die Zeit seit deren Erwerb angerechnet, und wer eine gültige Fahrerlaubnis aus der EU oder dem EWR hat und seinen Wohnsitz hierher verlegt, ebenfalls.
Der Ablauf der Probezeit ist gehemmt, solange der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder verwahrt ist. Wird die Fahrerlaubnis entzogen oder verzichtet man auf sie, endet die Probezeit vorzeitig. Mit einer neuen Fahrerlaubnis beginnt dann eine neue, aber nur im Umfang der Restdauer der alten.
Die drei Stufen und was in jeder passiert
Behörde
01Aufbauseminar
Eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen. Die Behörde ordnet die Teilnahme an und setzt eine Frist. Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
Behörde
02Verwarnung
Ein weiterer schwerwiegender oder zwei weitere weniger schwerwiegende Verstöße nach dem Seminar. Schriftliche Verwarnung, dazu die Empfehlung, binnen zwei Monaten eine verkehrspsychologische Beratung zu besuchen.
Behörde
03Entziehung
Noch ein weiterer schwerwiegender oder zwei weitere weniger schwerwiegende Verstöße nach Ablauf dieser Frist. Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
du und die Behörde
04Neuerteilung
Frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung, und die Frist beginnt erst mit der Abgabe des Führerscheins. Die Behörde verlangt in der Regel ein Gutachten einer Begutachtungsstelle, und die Teilnahme am Aufbauseminar ist nachzuweisen.
Paragraf 2a Absatz 2 Satz 1 StVG, Nummern 1 bis 3
Wer der Anordnung nicht fristgerecht nachkommt, dem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, Paragraf 2a Absatz 3 StVG. Widerspruch und Klage haben dagegen keine aufschiebende Wirkung.
Welche Verstöße als schwerwiegend gelten
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
- Fahrlässige Tötung (§ 222)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
- Nötigung (§ 240)
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
- Vollrausch (§ 323a)
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
- Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
- das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2)
- die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
- den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2)
- das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)
- die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse (§ 11 Absatz 2)
- die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
- das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes (§ 23 Absatz 1a)
- das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
- das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Absatz 1 Satz 2)
- Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1)
- Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, Cannabis, andere berauschende Mittel)
- Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 7)
- Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)
Welche als weniger schwerwiegend gelten
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Fahrlässige Tötung (§ 222)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
- Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
- Kennzeichenmissbrauch (§ 22)
- Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
Häufige Fragen zur Probezeit
- Wie lange dauert die Probezeit?
- Zwei Jahre ab dem Tag der Erteilung. Wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, verlängert sie sich um zwei weitere Jahre auf insgesamt vier. Das steht in Paragraf 2a Absatz 1 und Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes.
- Was passiert beim ersten Verstoß in der Probezeit?
- Bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ordnet die Behörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und setzt dafür eine Frist. Die Anordnung selbst kostet 25,60 € nach Gebührennummer 210. Das Seminar zahlt man zusätzlich beim Anbieter, sein Preis ist nicht geregelt.
- Welche Verstöße gelten als schwerwiegend?
- Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung führt sie abschließend auf: 30 Zuwiderhandlungen in Abschnitt A, darunter Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Verstöße gegen die Geschwindigkeit, den Abstand oder die Vorfahrt.
- Verliere ich den Führerschein, wenn ich das Seminar nicht besuche?
- Ja. Wer einer vollziehbaren Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt, dem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das steht in Paragraf 2a Absatz 3 StVG, und Widerspruch oder Klage haben dagegen keine aufschiebende Wirkung.
- Zählt eine ausländische Fahrerlaubnis auf die Probezeit an?
- Ja. Bei Erteilung an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wird die Zeit seit deren Erwerb angerechnet. Dasselbe gilt für Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus der EU oder dem EWR, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen.