Führerscheindaten

Dein Führerschein

Punkte in Flensburg und ihre Folgen

Das Fahreignungsregister bewertet jeden eingetragenen Verstoß mit einem, zwei oder drei Punkten. Welcher womit, steht in einer Anlage der Fahrerlaubnis-Verordnung, und sie ist abschließend.

Das Register in Flensburg zählt nur eintragungspflichtige Verstöße

Das Kraftfahrt-Bundesamt führt in Flensburg ein Register über Verkehrsverstöße. Jeder eintragungspflichtige Verstoß bekommt einen, zwei oder drei Punkte, und ab bestimmten Ständen muss die Behörde handeln. Eingetragen wird nicht jeder Verstoß, sondern nur der, den Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung nennt.

Drei Punkte
Nur Straftaten, und auch die nur, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre angeordnet wurde.
Zwei Punkte
Die übrigen Straftaten und die besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten, etwa 0,5 Promille.
Ein Punkt
Die verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten: Geschwindigkeit, Abstand, Vorfahrt, Handy am Steuer.
Wie sie verschwinden
Jeder Eintrag verfällt für sich, nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren. Der Punktestand sinkt also stückweise.

Nicht zu verwechseln mit dem Bußgeld. Das Bußgeld ist die Strafe für den Verstoß, die Punkte sind die Folge für deine Fahrerlaubnis. Beides trifft dich für dieselbe Tat, aber aus zwei verschiedenen Gründen.

Anlage 13 FeV führt 85 Einträge: 13 mit drei Punkten, 26 mit zwei und 46 mit einem. Bei acht Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, davor stehen Ermahnung und Verwarnung.
4 bis 5Ermahnung
6 bis 7Verwarnung
ab 8Entziehung
85Einträge in Anlage 13

Was bei welchem Punktestand passiert

Drei Stufen, und die Behörde muss sie der Reihe nach gehen. Sie darf keine überspringen.
Was bei welchem Punktestand passiert
  1. 1 bis 3

    nichts. Der Stand wird nur gespeichert.

  2. 4 bis 5

    schriftliche Ermahnung

  3. 6 bis 7

    schriftliche Verwarnung

  4. ab 8

    die Fahrerlaubnis ist zu entziehen

Die Behörde muss die Stufen der Reihe nach gehen. Eine übersprungene wird nachgeholt, und der Punktestand sinkt dabei auf den Wert der übersprungenen Stufe.

Die Reihenfolge ist bindend. Eine Verwarnung darf erst folgen, wenn die Ermahnung ergangen ist, und die Entziehung erst nach der Verwarnung. Ist eine Stufe übersprungen worden, holt die Behörde sie nach, und der Punktestand sinkt auf den Wert der übersprungenen Stufe. Das steht in Paragraf 4 Absatz 6 StVG und wird in Ratgebern selten erwähnt, obwohl es die Entziehung um Monate verschieben kann.

Welche Straftaten den Führerschein am schnellsten kosten

Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist. Drei davon reichen für die Entziehung.
NummerTatFundstelle
1.1Fahrlässige Tötung§ 222 StGB
1.2Fahrlässige Körperverletzung§ 229 StGB
1.3Nötigung§ 240 StGB
1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr§ 315 StGB
1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr§ 315b StGB
1.5Gefährdung des Straßenverkehrs§ 315c StGB
1.6Verbotene Kraftfahrzeugrennen§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB
1.7Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort§ 142 StGB
1.8Trunkenheit im Verkehr§ 316 StGB
1.9Vollrausch§ 323a StGB
1.10Unterlassene Hilfeleistung§ 323c StGB
1.11Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins§ 21 StVG
1.12Kennzeichenmissbrauch§ 22 StVG

Was zwei Punkte kostet

Straftaten ohne Entziehung und die besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten.
NummerTatFundstelle
2.1.1Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 222 StGB
2.1.2Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 229 StGB
2.1.3Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 240 StGB
2.1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 315 StGB
2.1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr§ 315b StGB
2.1.5Gefährdung des Straßenverkehrs§ 315c StGB
2.1.6Verbotene Kraftfahrzeugrennen§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB
2.1.7Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort§ 142 StGB
2.1.8Trunkenheit im Verkehr§ 316 StGB
2.1.9Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 323a StGB
2.1.10Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 323c StGB
2.1.11Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins§ 21 StVG
2.1.12Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 22 StVG
2.2.1Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führtBKat 241, 241.1, 241.2
2.2.1aKraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im BlutserumBKat 242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2
2.2.2Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführtBKat 243, 243.1, 243.2
2.2.3Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschrittenBKat 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)
2.2.4Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehaltenBKat 12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs
2.2.5Überholvorschriften nicht eingehaltenBKat 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
2.2.5aBei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildetBKat 50, 50.1, 50.2, 50.3
2.2.5bUnberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO) benutztBKat 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3
2.2.6Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahrenBKat 83.3
2.2.7Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquertBKat 89b.2, 244
2.2.8Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines WechsellichtzeichensBKat 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2
2.2.8aEinem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffenBKat 135, 135.1, 135.2
2.2.8bBeim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit SachbeschädigungBKat 246.2, 246.3

Was einen Punkt kostet

Die übrigen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten, nach Vorschrift geordnet.
NummerVerstoß gegen die Vorschriften überFundstelle
3.1.1des § 24c des StraßenverkehrsgesetzesBKat 243b
3.2.1die Straßenbenutzung durch FahrzeugeBKat 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
3.2.2die GeschwindigkeitBKat 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften)
3.2.3den AbstandBKat 12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15
3.2.4das ÜberholenBKat 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22
3.2.5die VorfahrtBKat 34
3.2.6das Abbiegen, Wenden und RückwärtsfahrenBKat 39.1, 41, 42.1, 44, 45
3.2.7Park- oder Halteverbote mit Behinderung von RettungsfahrzeugenBKat 51b.3, 53.1
3.2.7aUnzulässiges Halten in „zweiter Reihe“BKat 51a.1, 51a.2, 51a.3
3.2.7bUnzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder RadschnellwegenBKat 52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3, 52a.4
3.2.7cUnzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den RadverkehrBKat 54a.1, 54a.2, 54a.3
3.2.7dUnzulässiges Parken in „zweiter Reihe“BKat 58.1, 58.1.1, 58.1.2, 58.2, 58.2.1
3.2.8das Liegenbleiben von FahrzeugenBKat 66
3.2.9die BeleuchtungBKat 76
3.2.10die Benutzung von Autobahnen und KraftfahrstraßenBKat 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88
3.2.11das Verhalten an BahnübergängenBKat 89, 89a, 89b.1, 136, 245
3.2.12das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und SchulbussenBKat 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
3.2.13die Personenbeförderung, die SicherungspflichtenBKat 99.1, 99.2
3.2.14die LadungBKat 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
3.2.15die sonstigen Pflichten des FahrzeugführersBKat 108, 109, 246.1, 247
3.2.16das Verhalten am FußgängerüberwegBKat 113
3.2.17die übermäßige StraßenbenutzungBKat 116
3.2.18VerkehrshindernisseBKat 123
3.2.19das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und GrünpfeilBKat 129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2
3.2.20VorschriftzeichenBKat 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
3.2.21RichtzeichenBKat 157.3, 159b
3.2.22andere verkehrsrechtliche AnordnungenBKat 164
3.2.23AuflagenBKat 166
3.3.1die Fahrerlaubnis zur FahrgastbeförderungBKat 171, 172
3.3.2das Führen von Kraftfahrzeugen ohne BegleitungBKat 251a
3.4.1die ZulassungBKat 175
3.4.2ein Betriebsverbot und BeschränkungenBKat 253
3.5.1die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und AnhängerBKat 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a
3.5.2die Verantwortung für den Betrieb der FahrzeugeBKat 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2
3.5.3die Abmessungen von Fahrzeugen und FahrzeugkombinationenBKat 192, 193
3.5.4die Kurvenlaufeigenschaften von FahrzeugenBKat 195, 196
3.5.5die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter KraftfahrzeugenBKat 198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs
3.5.6die Besetzung von KraftomnibussenBKat 201, 202
3.5.7Bereifung und LaufflächenBKat 212, 213, 213a
3.5.8die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des FahrzeugsBKat 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
3.5.9die StützlastBKat 217
3.5.10den GeschwindigkeitsbegrenzerBKat 223, 224
3.5.11AuflagenBKat 233
3.6.1Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.2Als Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.3Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergebenUnterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB

BKat steht für die laufende Nummer im Bußgeldkatalog. Sie sagt, welcher Tatbestand gemeint ist, und steht auch auf dem Bescheid.

Wann ein Eintrag wieder verfällt

Nicht der Punktestand verfällt, sondern jeder Eintrag für sich. Die Frist hängt daran, wie schwer er wog.
Art des EintragsTilgungsfrist
Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt2 Jahre und 6 Monate
Straftat, und Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten5 Jahre
Straftat mit Entziehung oder isolierter Sperre10 Jahre

Die Frist gehört zum Eintrag, nicht zum Punktestand. Wer zwei Einträge hat, verliert die Punkte des einen, während die des anderen bleiben. Nachträgliche Verringerungen durch Tilgung ändern eine bereits ergriffene Maßnahme nicht mehr.

Was das Fahreignungsseminar bringt

Einen Punkt, und nur unter drei Bedingungen zugleich.
Der Weg zum Punktabzug
  1. du

    01Punktestand prüfen

    Der Abzug gilt nur bei einem Stand von einem bis fünf Punkten. Wer verwarnt ist, bekommt keinen mehr.

  2. du

    02Seminar besuchen

    Freiwillig, bei einem Träger mit Seminarerlaubnis. Es besteht aus einem verkehrspädagogischen und einem verkehrspsychologischen Teil.

  3. du

    03Bescheinigung vorlegen

    Binnen zwei Wochen nach Ende des Seminars bei der Fahrerlaubnisbehörde. Maßgeblich ist der Punktestand am Tag der Ausstellung.

  4. Behörde

    04Punkt abziehen

    Die Behörde zieht einen Punkt ab. Ein zweiter Abzug ist erst nach fünf Jahren wieder möglich.

Paragraf 4 Absatz 7 StVG

Häufige Fragen zu den Punkten

Kurze Antworten auf das, was am häufigsten gefragt wird. Jede Zahl darin steht auch oben im Text, mit ihrer Fundstelle.
Ab wie vielen Punkten ist der Führerschein weg?
Ab acht. Wer acht oder mehr Punkte erreicht, gilt nach Paragraf 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Davor stehen zwei Stufen: Ermahnung bei vier oder fünf Punkten, Verwarnung bei sechs oder sieben.
Welcher Verstoß gibt drei Punkte?
Nur Straftaten, und auch die nur dann, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung führt davon 13 auf, darunter Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Gefährdung des Straßenverkehrs.
Wann verfallen Punkte wieder?
Nach zweieinhalb Jahren bei einer Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt, nach fünf Jahren bei einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten, nach zehn Jahren bei einer Straftat mit Entziehung. Das steht in Paragraf 29 des Straßenverkehrsgesetzes. Jeder Eintrag verfällt für sich, der Punktestand sinkt also stückweise.
Bringt das Fahreignungsseminar einen Punkt Abzug?
Nur bei einem Stand von einem bis fünf Punkten, und nur wenn die Teilnahmebescheinigung binnen zwei Wochen nach dem Seminar bei der Behörde liegt. Wer schon verwarnt ist, also bei sechs oder sieben Punkten steht, bekommt keinen Abzug mehr.
Was kostet eine Auskunft über meinen Punktestand?
Für dich nichts: die Auskunft an den Betroffenen ist gebührenfrei. Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister an eine Behörde kostet nach Gebührennummer 145 3,30 €, und ein Antrag auf Tilgung einer Eintragung 12,80 € bis 102,00 €.